Mitmenschen Splitter

Erdbeerpolizei

2016-07-04-Erdpbeerpolizei

Erst dachte ich, der Fahrer des Polizeiwagens wollte mich einfach nur vorbeilassen. Der Weg, eine kleine, aber asphaltierte Anlieger-Straße, war eng. Zwei Autos würden hier nicht nebeneinander durch passen. Dann deutete der Beamte mir allerdings anzuhalten und das Fenster herunterzulassen. Er war noch relativ jung, Anfang 30, schätze ich. Seine Kollegin auf dem Beifahrersitz war sogar noch jünger, höchstens 25 Jahre alt.

Es war Sonntag, früher Nachmittag, I. und ich hatten gerade nahe dem Baggersee in Wiley an einem der zahlreichen Selber-Pflück-Felder Erdbeeren gekauft. Jetzt waren wir auf dem Weg zurück zu I., die nur ein paar Kilometer entfernt wohnt.

“Dem Kennzeichen nach sind Sie aber kein Anlieger”, sagte der Polizist und deutete vage in Richtung meiner Motorhaube. Also in die Richtung, in der sich das Kennzeichen befand.

“Doch, schon”, antwortete ich, “wir hatten das Anliegen, hier Erdbeeren zu kaufen.” Dabei deutete ich dabei vage in Richtung meines Kofferraums. Also in die Richtung, in der sich das Erdbeerfeld befand.

“Mhm”, sagte der Polizist und sah zu seiner Kollegin rüber. “Nagut. Und wo sind die Erdbeeren?” I. auf dem Beifahrersitz hob die Tüte hoch, die sie bis dato zwischen ihren Füßen auf dem Boden vor sich balanciert hatte. “Nagut”, sagte der Polizist daraufhin erneut. “Dann gute Fahrt.”

In diesem Sinne, bloß nie die Erdbeeren vergessen!

Übrigens: Ganz Unrecht hatte der Polizist mit seiner Frage nicht. So richtig Recht aber auch nicht. Das “Durchfahrt verboten”-Schild in Kombination mit einem “Anlieger frei” ist wohl eines der kompliziertesten der Straßenverkehrsordnung. Anlieger sind nämlich keinesfalls nur Anwohner und Grundstücksbesitzer, sondern auch all jene Menschen, die mit diesen in Kontakt treten möchten, etwa um die zu besuchen oder, wie in unserem Fall, Geschäfte mit ihnen zu tätigen, völlig unabhängig von deren Herkunft oder Autokennzeichen. Das gilt sogar dann, wenn am Ende gar kein Kontakt zustande kommt, etwa weil das Geschäft geschlossen ist, der Betreffende nicht zuhause ist oder gar keinen Besuch wünscht, wie das Bayerische Oberlandesgericht betont: “Anlieger sind Personen „[…], die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück (was auch eine Baustelle mit Bauarbeitern sein kann), dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt.“ 

Journalist und Geschäftsführer eines Nachrichtenportals, Indiana Jones, Papa von zwei Töchtern, schreibt hier privat. Mag Hotelbetten, Ernest Hemingway, Berlin, Erich Kästner, Wuppertal, Schreiben mit Füller, schöne Kneipen, dicke Bücher, Fotografieren, scharfes Essen und kaltes Bier.

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